Häufig gestellte Fragen

Die Königs Inkasso wurde seitens ihres Gläubigers beauftragt eine offene Forderung einzuziehen. Antworten Sie auf jeden Fall auf das Schreiben. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht berechtigt ist, treten Sie mit uns in Kontakt und teilen Sie uns Ihre Einwände mit. Nur so können weitere kostenverursachende Maßnahmen umgangen werden. Wir finden gemeinsam eine zufriedenstellende Lösung.


Für den Fall einer eventuellen Personenverwechslung oder eines möglichen Identitätsdiebstahls halten wir für Sie weitere Hinweise am Ende dieser Frageliste bereit.

Um an Sie heranzutreten bzw. die notwendige Korrespondenz mit Ihnen führen zu können, sind wir verpflichtet, Ihre Personendaten mit den uns vorliegenden Daten zu vergleichen. Wir benötigen daher in jedem Fall immer das Aktenzeichen, Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum. Ohne diese Daten können und dürfen wir keine weiteren Informationen preisgeben bzw. Sachverhalte mit Ihnen erörtern.

Wir sind bestrebt Ihr Schreiben oder Ihre Email schnellstmöglich zu beantworten. Leider kann es durch ein erhöhtes Aufkommen zu einer Verzögerung der Beantwortung kommen. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und danken für Ihr Verständnis.

Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Wir werden sodann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. Sollten Sie eine Frist ohne Kontaktaufnahme verstreichen lassen, werden wir das Mahnverfahren fortsetzen. Die daraus resultierenden Nachteile und Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Wir weisen darauf hin, dass wir gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO Daten über trotz Fälligkeit nicht beglichene Forderungen an eine oder mehrere Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Schufa Holding AG) übermitteln können, wobei diese Daten dort Berücksichtigung bei der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scoring) finden können (31 Abs. 2 BDSG).

Das bedeutet, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel erwirkt hat. Ein Titel ist zum Beispiel ein Urteil, ein Beschluss oder ein Vollstreckungsbescheid. Ein rechtskräftiger Titel ermächtigt den Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Das sind Sie. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/). Demnach hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens.

Eine Stundung der Forderung ist in Gänze nicht möglich. Wir bieten Ihnen aber unter bestimmten Voraussetzungen an, die Forderung in Raten zu zahlen. Bitte setzen Sie sich insofern mit uns sehr zeitnah in Verbindung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Ihnen eine Ratenzahlung anbieten. Hierzu bitten wir Sie, mit uns telefonisch oder per Email in Kontakt zu treten, um weitere Einzelheiten zu erörtern.

Ja. Sie können jederzeit höhere Zahlungen leisten und so zu einem schnellen Abtragen der Forderungen in Ihrem Sinne beitragen.

Ja, der Einkommensnachweis kann dabei helfen, eine für beide Seiten sinnvolle Lösung zu finden. Wenn wir wissen, wie es um Ihre Einkünfte bestellt ist, können wir entsprechende Ratenhöhen mit Ihnen vereinbaren.

Ja, die Pfändung des Arbeitslohnes ist möglich, wenn ein rechtskräftiger Titel erwirkt und an den Schuldner zugestellt wurde. Es kann jedoch nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden. Unpfändbar ist der Teil, der für eine bescheidene Lebensführung erforderlich ist, die so genannte Pfändungsfreigrenze.

Die Königs Inkasso GmbH gehört selbstverständlich zu den seriösen Inkassounternehmen in Deutschland und wird lediglich durch die Beauftragung eines Gläubigers tätig. Das Unternehmen besitzt eine justizbehördliche Genehmigung und ist insofern nach § 10 I Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgestzes beim Oberlandesgericht Düsseldorf registriert. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserem Impressum. Darüber hinaus unterliegt die Königs Inkasso GmbH den strengen Mitgliedsbestimmungen des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

Teilen Sie der Königs Inkasso GmbH bitte unverzüglich schriftlich mit, wann und wohin Sie umziehen. Bitte geben Sie Ihre neue postalische Anschrift bekannt. Andernfalls müssen wir entsprechende Adressermittlungen einleiten, die kostenpflichtig und durch Sie zu tragen sind. Ersparen Sie sich bitte diesen Kostenaufwand.

Bitte lassen Sie uns auf dem Postweg oder per Email und mit Angabe unseres Aktenzeichens, eine Kopie Ihres Kontoauszuges zukommen. Anhand des Kontoauszuges können wir die Zahlung zuordnen. Sie werden nach der Prüfung der Unterlagen von uns erneut kontaktiert.

1. Wie kommt es zu Personenverwechslungen/Identitätsdiebstählen?


Personenverwechslungen kommen zum Beispiel zustande, wenn wir einen Postrücklauf im Rahmen eines Forderungsbeitreibungsverfahrens verzeichnen, weil der Schuldner oder die Schuldnerin unbekannt verzogen ist. Auch in solchen Fällen versuchen wir natürlich, über eine Adressrecherche bei speziellen Adressdienstleistern eine neue Anschrift zu ermitteln oder erhalten diese im Rahmen von durchgeführten Ermittlungen bei Wirtschaftsauskunfteien zusätzlich übermittelt. Dabei kann es versehentlich vorkommen, dass zwei gleichnamige Personen miteinander verwechselt werden.


Ausgangssituation eines Identitätsdiebstahls ist mitunter, dass Ihre persönlichen Daten unter Verwendung einer abweichenden Anschrift missbraucht wurden, um an hochwertige Waren unserer Auftraggeber zu gelangen, beispielsweise an Smartphones oder Tablets. Im Rahmen der oben geschilderten weiteren Recherchen kann es in Einzelfällen zu einer Personenverwechselung kommen.



2. Was sollte ich bei einer Personenverwechslung als betroffene Person tun?


Bitte melden Sie sich umgehend bei uns! Sofern Sie von einer Personenverwechselung betroffen sind, helfen Sie uns bitte, den Sachverhalt rasch und umfassend aufzuklären. Uns ist es sehr daran gelegen, dass Ihnen kein Schaden entsteht und wir zusammen mit Ihnen und unseren Auftraggebern Lösungen finden, Personenverwechselungen künftig zu vermeiden.



3. Was passiert, nachdem ich mich bei Ihnen gemeldet habe?


Natürlich stoppen wir den weiteren Beitreibungsprozess, bis wir den Sachverhalt gänzlich aufgeklärt haben.


Üblicherweise versuchen wir parallel zu Ihren Angaben unter den von unserer Kundin übermittelten Daten eine Verifizierung über das zuständige Einwohnermeldeamt. Die Reaktionszeiten der Behörden sind recht unterschiedlich. Bitte seien Sie daher nicht irritiert, wenn Sie in Einzelfällen längere Zeit nichts von uns hören bzw. lesen.


Im Falle einer bestätigten Personenverwechselung sperren wir die bei uns über Sie gespeicherten Daten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Daten nicht löschen, um in einem eventuellen Wiederholungsfall Sie zu schützen und präventiv tätig werden zu können. Diese zweckgebundene Speicherung steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und ist durch die für unser Unternehmen zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) ausdrücklich gebilligt.



4. Was kann ich unternehmen, um Personenverwechselungen oder einen Identitätsbetrug mit Ihren Daten zu vermeiden?


  • Bitte achten Sie auf Ihre persönlichen Daten und wem Sie diese zur Verfügung stellen. Insbesondere Identifizierungsdaten Ihres Personalausweises oder Reisepasses sollten Sie nur dann weitergeben, wenn dies zwingend erforderlich ist. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Ausweisdokumente nicht unbeobachtet genutzt oder kopiert werden können.
  • Weitere Hinweise können Sie den Websites der für Sie zuständigen Landesdatenschutzbehörde entnehmen.

5. Was könnte ich darüber hinaus tun?


Wir haben mit Ihnen ein gemeinsames Interesse, den Sachverhalt so umfassend wie möglich aufzuklären. Bitte lassen Sie uns zusammen erörtern, welche Maßnahmen – wie beispielsweise die Einschaltung weiterer Behörden – hierzu beitragen können.

Damit wir die Angelegenheit prüfen können, bitten wir um die Übersendung einer Kopie des entsprechenden Retourenbeleges, auf welchem die Rücksendung der Warenlieferung an den Gläubiger ersichtlich ist.

Es werden lediglich alle Schulden / Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhanden waren, durch das Insolvenzverfahren entschuldet. Machen Sie während der Privatinsolvenz neue Schulden, so müssen Sie diese auch grundsätzlich bezahlen. Die Restschuldbefreiung gilt hierfür nicht.

Inkassodienstleister sind berechtigt, Gebühren in eben der Höhe geltend zu machen, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG für seine außergerichtliche Tätigkeit abrechnet. Dies ergibt sich aus § 13 e I RDG.

Nach Zahlung der Gesamtforderung sind wir verpflichtet, der Schufa die Erledigung der Angelegenheit mitzuteilen. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung einer berechtigten Forderung kann aufgrund der Schufarichtlinien nicht erfolgen. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich hierzu bitte an die Schufa Holding AG.

Wir sind für Sie da!


Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf!


Wir stehen Ihnen gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung. Wünschen Sie einen Rückruf? Dann sagen Sie uns, wann es Ihnen am besten passt. Wir werden Sie gerne zu Ihrer angegeben Zeit zurückrufen.

Mühlenstr. 49
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Fax: +49 2151 4543-110


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